Aufforderung zum Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern
Die Liegenschafteneigentümer werden, gestützt auf §§ 3-18 der kantonalen Strassenabstandsverordnung, aufgefordert, Bäume und Sträucher, welche in den Strassen- bzw. Trottoirraum ragen, auf die Strassen- bzw. Trottoirgrenze zurückzuschneiden, wobei der Luftraum über dem Trottoir bis auf eine Höhe von 2.5 m und derjenige über der Fahrbahn bis 4.5 m von jeglichem Ast- und Blattwerk frei sein muss. Sträucher auf der Kurveninnenseite sind auf 80 cm zurückzuschneiden. Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein. Hydranten müssen gut sichtbar, bedienbar und mit einem mobilen Löschgerät jederzeit erreichbar sein.
Besteht eine unmittelbare Gefährdung für Verkehrsteilnehmer, kann der Strasseneigentümer die erforderlichen Massnahmen bei Nichtbefolgen zu Lasten der säumigen Anstösser selbst treffen.
Die detaillierten Bestimmungen zu dieser Eigentümerpflicht entnehmen Sie bitte Art. 7 der Polizeiverordnung der Gemeinde Wildberg vom 7. Juni 2017 sowie der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV: LS 700.4) vom 17. April 2019, welche die gesetzlichen Bestimmungen ausführlich beschreibt.
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