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Erinnerung: Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot

29. Juli 2026
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der aktuellen Wetterlage verschärft sich die Waldbrandgefahr weiter. Der Gemeinderat Wildberg erinnert Sie daher an das seit dem 13. Juli 2026 geltende Feuer- und Feuerwerksverbot. Wir wollen gemeinsam dazu beitragen, Brände zu verhindern, daher bleibt das Abbrennen von offenem Feuer sowie das Zünden von Feuerwerk im gesamten Gemeindegebiet weiterhin strikt untersagt.

Der Kanton verhängte bereits ein entsprechendes Feuerverbot in Wäldern und in Waldesnähe. Aufgrund der extremen Trockenheit sowie der Wetterprognose, die keine ergiebigen und flächedeckenden Niederschläge erwarten liessen, erachtete es der Gemeinderat als notwendig, den Brandschutz auf das gesamte Gemeindegebiet von Wildberg auszuweiten. Damit soll das Risiko von Bränden umfassend minimiert werden.

Das Feuer und Feuerwerkverbot gilt seit dem 13. Juli 2026, 12:00 Uhr bis auf Widerruf (auch am 1. August). Damit entfällt ebenfalls das Entfachen des Höhenfeuers an der Bundesfeier 2026 an der Oberen Luegeten in Wildberg.

Gestützt auf die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (Art. 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz) sah sich der Gemeinderat in der Pflicht, ein allgemeines Feuerverbot zu erlassen. Dieses umfasst das Entfachen und Betreiben von offenem Feuer im Freien sowie insbesondere das Grillieren mit Holz, Kohle oder Holzkohle. Davon betroffen sind ebenfalls dafür vorgesehene Feuerstellen sowie Balkone, Gartensitzplätze und Dachterrassen. Ebenfalls strikt untersagt ist das Abbrennen von Feuerwerk, einschliesslich Kleinfeuerwerk, das Entzünden von Fackeln sowie das Steigenlassen von Himmelslaternen, Ballonen mit Wunderkerzen, Glücks- oder Wunschlaternen und vergleichbare Flugobjekte.

Bis auf Weiteres bleibt das Verwenden von Gas- oder Elektrogrills im Freien sowie auf Balkonen, Gartensitzplätzen und Dachterrassen erlaubt. Voraussetzung ist, dass die erforderliche Sorgfalt eingehalten wird, insbesondere durch das Aufstellen der Geräte auf einem kippsicheren und feuerfesten Untergrund. Vorbehalten bleiben zudem allfällige abweichende Vorschriften der jeweiligen Hausverwaltung oder anderer zuständiger Entscheidungsträger.

Das Feuer- und Feuerwerksverbot umfasst folgende Regelungen:

  • Kein Entfachen und Betreiben von offenem Feuer im Freien, sowohl auf öffentlichem wie auch privatem Grund (eingeschlossen eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen, Einweggrills auf Gartensitzplätzen, Balkonen und Dachterrassen), insbesondere auch kein Grillieren mit Holz, Kohle, Holzkohle oder anderen Brennstoffen;
  • Kein Wegwerfen von brennenden oder glühenden Gegenständen, insbesondere Zigaretten und andere Raucherwaren oder Streichhölzer;
  • Kein Abbrennen von Feuer- und Kleinfeuerwerken (inkl. Vulkane, usw.) und Zündkörpern jeglicher Art;
  • Kein Anzünden von Fackeln;
  • Kein Steigenlassen von «Himmelslaternen», Glücks- und Wunschlaternen, Heissluftballonen, Ballonen mit Wunderkerzen und dergleichen.

 

Voraussetzung für eine Aufhebung des Verbotes bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen.

Weitere Informationen sind unter www.waldbrandgefahr.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. und www.zh.ch/waldbrandgefahrExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zu finden.