Vogelgrippe 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat am 6. November 2025 eine Verordnung über die Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza erlassen. Diese Verordnung wird zum 25. November 2025 aufgrund der aktuellen Seuchenlage angepasst. Die gesamte Schweiz gilt ab dann als Beobachtungsgebiet.
Das Veterinäramt hat alle registrierten Geflügelhaltenden direkt angeschrieben und sie über ihre Pflichten informiert. Diese sind:
-
- Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
oder
-
- Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich sowie die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
oder
-
- Sie halten Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
Ausserdem gilt:
-
- Hühner müssen getrennt von Gänsen und Laufvögeln gehalten werden.
- Die Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte muss verhindert werden durch die Beschränkung der Anzahl von Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendigste. Ausserdem muss eine Hygieneschleuse eingerichtet sein, entsprechende Stallkleidung und Schuhe getragen werden und die Möglichkeit zum Händewaschen und Desinfizieren vorhanden sein.
In Beobachtungsgebieten gelten diese Massnahmen für Tierhaltungen mit 50 oder mehr Tieren.
Um ein Übergreifen von den Wildvögeln auf das Hausgeflügel zu verhindern, rufen wir Sie erneut zur Mithilfe auf! Die Haltung von Geflügel muss beim Veterinäramt Zürich registriert werden, unabhängig von der Anzahl der Tiere oder ob es sich um eine private oder gewerbliche Haltung handelt: Registrierung von Tieren | Kanton Zürich
Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Nur gemeinsam gelingt es, einen Ausbruch in einer Hausgeflügelhaltung auf ein kleinstmögliches Risiko zu reduzieren.